Herrenlose Sachen
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Sachen, an denen kein Eigentum besteht. Nach § 958 Bürgerliches Gesetzbuch erwirbt Eigentum an einer herrenlosen Sache, wer diese in Besitz nimmt. Es sei denn, die Aneignung ist gesetzlich verboten, oder durch die Besitzergreifung wird das Aneignungsrecht eines anderen verletzt.
Herrenlose Sachen können z.B. ein ausgebrochener Bienenschwarm (§§ 961 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, ursprüngliches Eigentum erloschen) oder Sperrmüll (Eigentumsaufgabe) sein.
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