Handwerksähnliches Gewerbe

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    gemäß Anlage zu § 18, Abs. 2, Handwerksordnung, anzuzeigen bei der zuständigen Handwerkskammer; meist kleinbetrieblich organisierte Gewerbetätigkeit ohne vollhandwerkliche Berufsausbildung und daher ohne Befähigungsnachweis zu betreiben.