Haftbefehl
Aus WISSEN-digital.de
(§§ 114 ff. Strafprozessordnung) schriftlicher Beschluss des zuständigen Gerichts, das die Untersuchungshaft anordnet (§ 114 Abs. 1 StPO); unter Angabe des Beschuldigten, der Tat, deren er dringend verdächtigt ist, der Zeit und des Orts der Begehung, der gesetzlichen Merkmale der Straftat, der anzuwendenden Strafvorschriften, des Haftgrunds und der Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt (§ 114 Abs. 2 StPO). Die Vollstreckung des Haftbefehls erfolgt durch die Staatsanwaltschaft (§ 36 Abs. 2 S. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft bedient sich dazu der Polizei (§ 161 StPO).
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung der Haftbefehl bekannt zu geben (§ 114 a StPO) und er ist unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen (§ 115 Abs. 1 StPO).
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