Hörigkeit

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    1. im germanisch-deutschen Recht dingliche und persönliche Abhängigkeit von einem Grundherrn, wie sie sich in der Agrarverfassung des Mittelalters innerhalb der Grundherrschaft ausbildete und nach ihren teils personal-, teils güterrechtlichen Ansätzen vielfach abstufte. Die Hörigen (Grundholden) galten als Halbfreie und somit als Zubehör des Gutes, auf dem sie lebten. Sie mussten bestimmte Dienste leisten und regelmäßige Abgaben zahlen, zu denen noch Sonderabgaben z.B. bei Heirat oder Erbfall kamen. Die Hörigen und das Gut, auf dem sie lebten, konnten nicht getrennt voneinander verkauft werden, sie bildeten eine untrennbare Einheit. Die Hörigkeit war milder als die echte Leibeigenschaft, wird jedoch vielfach mit dieser gleichgesetzt. In den ostelbischen Gebieten entwickelte sich die Hörigkeit zur wesentlich strengeren Erbuntertänigkeit. Die Reste der Hörigkeit und Erbuntertänigkeit wurden im Zuge der Bauernbefreiung im 19. Jh. abgeschafft.
    1. innere Abhängigkeit, gefühlsmäßige, oft auch sexuell ausgeprägte Bindung an einen anderen Menschen in so hohem Maße, dass die persönliche Freiheit und menschliche Würde aufgegeben werden.

    Kalenderblatt - 20. April

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