Gutgläubiger Erwerb

    Aus WISSEN-digital.de

    Nach § 932 Absatz 1 wird der Erwerber einer Sache auch dann Eigentümer, wenn der Veräußerer Nichtberechtigter ist (die Sache gehört nicht dem Veräußerer). Dies gilt nicht, wenn der Erwerber in bösem Glauben ist. Bei einer Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB gilt dies nur, wenn der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangt hatte. Nach § 935 BGB kann nicht gutgläubig erworben werden, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, ihm verloren ging oder sonst abhanden kam.