Finanzhoheit
Aus WISSEN-digital.de
auch: Steuerhoheit;
Recht des Staates, auf Grund der ihm zugesprochenen Macht, Steuern zu erheben, um die notwendigen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bekommen. Direkte Ausprägungen der Finanzhoheit sind Gesetzgebungshoheit (Kompetenz, gesetzliche Regelungen über Steuern zu erlassen), Ertragshoheit (ausschließliches Recht einer Gebietskörperschaft auf den Steuerertrag) und Verwaltungshoheit (Recht, eine bestimmte Steuer zu bemessen und einzuziehen). In Deutschland aufgeteilt auf Bund, Länder und Gemeinden.
Kalenderblatt - 29. März
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1971 | Der jugoslawische Präsident Tito wird als erstes Oberhaupt eines sozialistischen Landes von Papst Paul VI. empfangen. |
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