Falscheid

    Aus WISSEN-digital.de

    fahrlässige Falschaussage, objektiv falsche Aussage oder eidesstattliche Erklärung, die dem Schwörenden im Gegensatz zum Meineid nicht als solche bewusst ist; wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt (§ 163 Strafgesetzbuch).