Falschaussage
Aus WISSEN-digital.de
die uneidliche vorsätzlich falsche Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Zeugenvernehmung zuständigen Stelle; nach § 153 Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren, strafbar ist ebenso die Anstiftung und versuchte Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, straflos hingegen ist die fahrlässige uneidliche Falschaussage.
Falscheid ist die vor Gericht fahrlässige eidliche Bekräftigung einer falschen Erklärung; wird nach § 163 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Meineid ist die vor Gericht vorsätzliche eidliche Bekräftigung einer unrichtigen Erklärung; wird gemäß § 154 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Kalenderblatt - 29. März
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