Fahrerflucht

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umgangssprachlich für: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort;

Entfernung eines Unfallbeteiligten vom Unfallort.

Gemäß § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung - durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist - ermöglicht hat. Gleichfalls bestraft wird, wer sich vom Unfallort frühzeitig entfernt, ohne dass jemand bereit war die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Nach Abs. 2 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht (Mitteilung an eine nahe gelegene Polizeidienststelle).


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Das Skelett des Fußes besteht aus sieben Fußwurzelknochen (Sprungbein, ...

"Und wenn wir die ganze Welt durchreisen, um das Schöne zu finden: Wir müssen es in uns tragen, sonst finden wir es nicht."
Ralph Waldo Emerson

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