Führungszeugnis
Aus WISSEN-digital.de
nach §§ 30 ff. Bundeszentralregistergesetz (BZRG) eine Auskunft aus dem Strafregister, ausgestellt vom Bundeszentralregister in Berlin; gibt an, ob eine Person straffällig geworden ist oder nicht.
Nach § 30 BZRG wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Der Antrag ist bei der Meldebehörde persönlich zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. § 32 BZRG regelt, welche Eintragungen aufgenommen werden.
Kalenderblatt - 25. April
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1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |