Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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    Abk.: EGMR;

    Organ des Europarats zur rechtsordentlichen Beurteilung der Einhaltung der unveräußerlichen Menschenrechte; die Urteile sind verbindlich für die Regierungen der Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der EGMR ist die einzige Institution für die Rechtsprechung des Europäischen Rats. Sitz ist in Straßburg.

    Die Richter werden von der Versammlung des Europarates gewählt. Die Amtsperiode beträgt sechs Jahre, alle drei Jahre wird die Hälfte der Stellen neu besetzt. Es gibt keine Vorgaben zur Nationalität der Richter, die in absoluter Unabhängigkeit von nationalen Interessen entscheiden müssen.

    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst so genannte Staatenbeschwerden (Klage gegen einen anderen Staat wegen Vertragsverletzung), Individualbeschwerden (durch jeden Bürger eines Mitgliedsstaats gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzung) sowie die Erstellung von Gutachten über Rechtsfragen auf Antrag des Ministerrates. Durch das Zulassen von Individualklagen ist die EMRK ein außergewöhnlich starkes Instrument des Völkerrechts.

    1959 wurde der Gerichtshof neben der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingerichtet. 1998 wurde die Kommission abgeschafft und der nichtständige Gerichtshof in den Ständigen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte umgewandelt.