Dreimeilengrenze

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    auch: Dreimeilenzone;

    seit dem 18. Jh. international und völkerrechtlich (nur z.T.) anerkannte Ausdehnung der nationalen Hoheit (bei gleichzeitiger Gewährung der friedlichen Durchfahrt für alle Schiffe) auf das im Abstand von drei Seemeilen (5,6 km) von den Küsten entfernt liegende Küstenmeer; heute überholt. Die UN-Seerechtskonvention vom 10. Dezember 1982 erlaubt eine Ausdehnung auf 12 Seemeilen, was von den meisten Staaten in Anspruch genommen wird. Deutschland erweiterte seine Hoheitsgewässer von 3 auf 12 Seemeilen am 1. Januar 1995.