Bundesminister

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    Mitglied der Bundesregierung; wird auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen (Artikel 666 des Grundgesetzes). Ein Bundesminister leitet nach den Richtlinien des Bundeskanzlers seinen ihm aufgetragenen Geschäftsbereich selbstständig. Das Amt eines Bundesministers endet stets mit dem des Bundeskanzlers, z.B. bei Zusammentritt eines neuen Bundestages, ferner durch Entlassung oder Rücktritt.