Aufrechnung

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    §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch: Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen, kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist jedoch unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie einander gegenüber getreten sind.

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.