Auflassung

    Aus WISSEN-digital.de

    1. nach § 925 Bürgerliches Gesetzbuch die zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Grundstückseigentums erforderliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer. Die Auflassung muss von den Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit (Stellvertretung ist möglich) von eigener zuständiger Stelle erklärt werden, unter Vorlage des Kaufvertrages über das Grundstück. Der Rechtsübergang wird im Grundbuch eingetragen, § 873 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Entgegennahme erfolgt durch den Notar. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden. Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
    2. Stilllegung von Betrieben oder Bergwerken.

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.