Anweisung

    Aus WISSEN-digital.de

    Nach § 783 Bürgerliches Gesetzbuch eine schriftliche Willenserklärung, durch die jemand (Anweisender) einen anderen (Angewiesener, Bezogener) beauftragt, einem Dritten (Anweisungsempfänger) Geld, Wertpapiere usw. zu leisten (besondere Arten: Wechsel, Scheck). Händigt der Anweisende dem Dritten die Anweisung aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenem Namen zu erheben. Der Angewiesene ist ermächtigt, auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.

    Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet (§ 784 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach § 785 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Angewiesene nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.