Anwartschaft

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    Aussicht, ein subjektives Recht zu erwerben, wenn ein Teil der Voraussetzungen zum Erwerb eines subjektiven Rechts schon erfüllt ist, so dass man von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbes sprechen kann, die der andere Beteiligte nicht mehr einseitig zerstören kann; z.B. Kauf unter Eigentumsvorbehalt bei Ratenzahlung; ist die letzte Rate gezahlt, geht das Eigentum an der Kaufsache ohne weiteres vom Verkäufer auf den Käufer über. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Käufer kein Eigentum an der Sache, sondern ein Anwartschaftsrecht.

    Anwartschaft an Grundstücken entsteht nach der formgültig erklärten Auflassung (§ 873 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) und der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zugunsten des Auflassungsempfängers oder wenn der Eintragungsantrag durch den Auflassungsempfänger gestellt worden ist.