Antragsdelikt

    Aus WISSEN-digital.de

    Rechtsverstoß, der nur nach einem entsprechenden Antrag des Verletzten geahndet wird.

    • Es ist absolutes Antragsdelikt, wenn die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, z.B. Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch), Hausfriedensbruch (§ 123 Absatz 2 Strafgesetzbuch). *Es ist relatives Antragsdelikt, wenn die Tat nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Betreffenden und dem Verletzten) auf Antrag verfolgt wird, z.B. Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 Strafgesetzbuch). Ggs. zu: Offizialdelikt

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