Antragsdelikt
Aus WISSEN-digital.de
Rechtsverstoß, der nur nach einem entsprechenden Antrag des Verletzten geahndet wird.
- Es ist absolutes Antragsdelikt, wenn die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, z.B. Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch), Hausfriedensbruch (§ 123 Absatz 2 Strafgesetzbuch). *Es ist relatives Antragsdelikt, wenn die Tat nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Betreffenden und dem Verletzten) auf Antrag verfolgt wird, z.B. Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 Strafgesetzbuch). Ggs. zu: Offizialdelikt
Kalenderblatt - 19. April
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