Aneignung

    Aus WISSEN-digital.de

    Unter Aneignung versteht man den Erwerb des Eigentums an beweglichen, herrenlosen Sachen durch rechtliche Inbesitznahme in Erwerbsabsicht. Die Aneignung ist in § 958 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt.

    An abgestellten, verlassenen Sachen wie z.B. Müll oder Sperrmüll kann durch die Inbesitznahme der Sache problemlos Eigentum erworben werden, aber nie an gestohlenen Sachen: Der Bestohlene verliert zwar den Besitz der Sache, jedoch nicht das Eigentum an der Sache selbst.

    Bei eigentümerlosen Grundstücken hat der betreffende Bundesstaat ein ausschließliches Aneignungsrecht. Er erlangt das Eigentum durch Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch.

    Die Besitznahme ist nicht rechtmäßig, wenn sie gegen ein Gesetz oder ein Aneignungsrecht eines anderen verstößt.