Amtshilfe
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bezeichnet im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung der Behörden von Bund und Ländern zur gegenseitigen Beistandsleistung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Amtshilfe wird grundsätzlich durch Artikel 35 GG und im Besonderen durch § 5 VWvfG geregelt.
Kalenderblatt - 20. April
1844 | Uraufführung des Märchens "Der gestiefelte Kater" von Ludwig Tieck. |
1916 | Die USA drohen Deutschland mit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen, wenn Deutschland nicht die Torpedierung von Fracht- und Passagierschiffen aufgebe. |
1998 | Die Terrororganisation RAF (Rote Armee Fraktion) erklärt sich selbst für "Geschichte" und löst sich auf. |