Amtsdelikt

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    Straftat im Amt, im 30. Abschnitt des Strafgesetzbuch (§§ 331 ff.) geregelt. Er behandelt nicht nur Amtsdelikte als solche, sondern auch die Straftaten, die im Zusammenhang mit Amtsdelikten stehen (z.B. Vorteilsgewährung und Bestechung), sowie Delikte von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen. Letztlich fallen unter diesen Abschnitt die Delikte der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Als echte Amtsdelikte bezeichnet man solche, die nur von einem Amtsträger begangen werden können, weil diese Delikte bei Nichtbeamten straflos sind. Die unechten Amtsdelikte sind solche, die auch bei Nichtbeamten strafbar sind, jedoch bei der Begehung durch einen Amtsträger die Strafdrohung höher ausfällt (z.B. Körperverletzung im Amt).