Aktivlegitimation
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auch Sachlegitimation genannt, ist die Berechtigung zur Erhebung einer Klage. Sie ist zu unterscheiden von der Passivlegitimation (Beklagtenbefugnis) und der Prozessführungsbefugnis. Aktivlegitimiert ist derjenige, dem das geltend gemachte Recht auch wirklich zusteht. Ob dem so ist, entscheidet sich auf der Grundlage materiellen Rechts.
Ggs. zu: Passivlegitimation
Kalenderblatt - 25. April
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1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |