Abschiebung
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Nach §§ 58 ff. Aufenthaltsgesetz die Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet unter Anwendung eines unmittelbaren Zwanges. Sie ist Vollzug der Ausweisung. Die Abschiebung des Ausländers muss formalrechtlich begründet sein und darf unter Achtung der Menschenrechte nicht in einen Staat erfolgen, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht wird (siehe auch Asyl).
Kalenderblatt - 25. April
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1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |