Aberkennung von Rechten

    Aus WISSEN-digital.de

    Rechte (passives Wahlrecht, Bekleidung öffentlicher Ämter), die bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, gemäß § 45 Absatz 1 Strafgesetzbuch, für die Dauer von 5 Jahren aberkannt werden. Des Weiteren kann das Gericht dem Verurteilten diese Rechte für zwei bis fünf Jahren aberkennen, § 45 Absatz 2 Strafgesetzbuch. Gemäß Absatz 3 und 4 verliert der Verurteilte mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, auch die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er dadurch innehat.

    Das Gericht kann, gemäß Absatz 5, für die Dauer von zwei bis fünf Jahren, das Recht des Verurteilten aberkennen, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen und zu stimmen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.