Abandon

Aus WISSEN-digital.de

(französisch)

Verzicht auf Leistungen durch Herausgabe oder Abtretung von Gegenständen (Sachen, Rechten) durch den Schuldner (Sachen, Rechten), um von seiner Schuld (z.B. Zahlungsverpflichtungen) befreit zu werden.

Im Seefrachtrecht bedeutet Abandon das Recht des Befrachters (Empfänger), dem Verfrachter an Zahlung statt das beschädigte Frachtgut, dem Reeder zu überlassen

Im Gesellschaftsrecht die Preisgabe des Gesellschaftsanteils zur Befreiung von der Nachschusspflicht, § 27 Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

Bei der Seeversicherung die Abtretung eines verschollenen, versicherten Gutes (z.B. Schiff oder auf ihm befindliche Waren) an den Versicherer gegen Zahlung der Versicherungssumme.


www.Theorie24.de
Buchmalerei

Die Buchmalerei illustriert den Text eines Buches - als Bildschmuck einer ...

"Höflichkeit ist der Versuch, Menschenkenntnis durch gute Manieren zu mildern."
Jean Gabin

aus Zitatenschatz.de

Themen

Ludwig XIV.
Ein typischer Vetreter des höfischen Absolutimus ist der französische König Ludwig XIV. .

Schädel
Beim Aufbau des Schädels unterscheidet man zwischen Gesichts- und Gehirnschädel.

Igel
Im Oktober ist es wieder soweit: Der Igel hält seinen Winterschlaf bis zum Frühlingsmonat April.

Libyen
Der nordafrikanische Staat Libyen gilt als höchstentwickelter Staat Afrikas.

Kalenderblatt vom 17. Mai

1885 Kaiser Wilhelm I. verleiht der Neu-Guinea-Compagnie einen Schutzbrief für die Gebiete Neu-Guineas, die als "herrenloses Land" somit unter deutscher Oberhoheit stehen.
1892 Uraufführung der Oper "Bajazzo" von Leoncavallo.
1943 Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen.