Abandon
Aus WISSEN-digital.de
(französisch)
Verzicht auf Leistungen durch Herausgabe oder Abtretung von Gegenständen (Sachen, Rechten) durch den Schuldner (Sachen, Rechten), um von seiner Schuld (z.B. Zahlungsverpflichtungen) befreit zu werden.
Im Seefrachtrecht bedeutet Abandon das Recht des Befrachters (Empfänger), dem Verfrachter an Zahlung statt das beschädigte Frachtgut, dem Reeder zu überlassen
Im Gesellschaftsrecht die Preisgabe des Gesellschaftsanteils zur Befreiung von der Nachschusspflicht, § 27 Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Bei der Seeversicherung die Abtretung eines verschollenen, versicherten Gutes (z.B. Schiff oder auf ihm befindliche Waren) an den Versicherer gegen Zahlung der Versicherungssumme.
Magazin - Neue Artikel
Themen
Ludwig XIV.
Ein typischer Vetreter des höfischen Absolutimus ist der französische König Ludwig XIV. .
Schädel
Beim Aufbau des Schädels unterscheidet man zwischen Gesichts- und Gehirnschädel.
Igel
Im Oktober ist es wieder soweit: Der Igel hält seinen Winterschlaf bis zum Frühlingsmonat April.
Libyen
Der nordafrikanische Staat Libyen gilt als höchstentwickelter Staat Afrikas.
Kalenderblatt vom 17. Mai
| 1885 | Kaiser Wilhelm I. verleiht der Neu-Guinea-Compagnie einen Schutzbrief für die Gebiete Neu-Guineas, die als "herrenloses Land" somit unter deutscher Oberhoheit stehen. |
| 1892 | Uraufführung der Oper "Bajazzo" von Leoncavallo. |
| 1943 | Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen. |
Neue und aktualisierte Artikel
Südsudan - Arabischer Frühling - Fabel - Eulen - Winston Churchill - Johannes Paul II. - Blaumeise - Beutelmeise - Volkszählung - Triathlon - Fidel Castro




